Hier finden Sie eine Beitrittserklärung zum Download.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt übrigens für ordentliche Mitglieder derzeit wohlfeile EUR 45,--, für fördernde Mitglieder von EUR 200,-- aufwärts.
Allen Mitgliedern stehen Gutscheine für die Konzertbesuche von Musik am 12ten-Veranstaltungen zu; ausgenommen davon sind nur die als "Sonderkonzert" angekündigten Termine.
Damit Sie wissen, worauf Sie sich einlassen:
STATUTEN
des Vereins
„Musik am 12ten - Freundeskreis der evangelischen Kirchenmusik“
Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. Sie umfassen selbstverständlich auch weibliche Personen.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Musik am 12ten – Freundeskreis der evangelischen Kirchenmusik“.
2. Er hat seinen Sitz in 1180 Wien, Severin-Schreiber-Gasse 3
3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist das Gebiet der Republik Österreich mit Schwerpunkt Wien.
§2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Abwicklung musikalischer Aktivitäten, mit Schwerpunkt evangelischer Kirchenmusik.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Als ideelle Mittel dienen kirchenmusikalische Veranstaltungen, Publikationen, Internetauftritt.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Erträge aus Veranstaltungen, durch freiwillige Spenden und Sammlungen, Mitgliedsbeiträge, Preise bei
Wettbewerben, Werbung, Vermächtnisse, Zuwendungen von Sponsoren, Subventionen öffentlicher Institutionen, Unterstützung durch kirchliche Stellen und sonstige Zuwendungen.
§4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder,
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2. Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt durch Ausfüllen des dafür vorgesehenen Antragsformulars sowie Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Die Aufnahme ist
vom Vorstand ehest möglich zur Kenntnis zu nehmen. Es steht dem Vorstand jedoch frei, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen abzulehnen; dies ist dem Beitrittswerber durch den Vorstand
mitzuteilen.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4. Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereines wirksam.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt
sowie durch Ausschluss. Freiwillig ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung ihrer finanziellen Leistungen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
2. Der Austritt kann nur mit Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich (das heißt per Mail, Fax oder
Brief) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so wird sie erst zum nächstmöglichen Austrittstermin wirksam.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung (davon die zweite schriftlich) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs
Monate mit der Zahlung seines (einfachen oder erhöhten) Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und an den Vorstand mit Anregungen zur Förderung des Vereinszweckes heranzutreten. Stehen dem Verein eigenen
Einrichtungen zur Verfügung, so können diese von jedem Mitglied für Vereinszwecke genutzt werden.
2. Das Stimmrecht an der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht besitzen aktive und fördernde Mitglieder.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden
können. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11-13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).
§9 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung sowie auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen, wobei die Zeit vom 01. Juli bis 31. August des betreffenden Kalenderjahres als eine Woche zählt, stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (das heißt per Mail, Fax
oder Brief) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Im Falle einer Statutenänderung sind die Änderungsvorschläge in Form einer
Gegenüberstellung „alt – neu“ der Einladung beizulegen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (das heißt per Mail, Fax oder Brief)
unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einzureichen. Entsprechend den Bestimmungen des Abs. 3 können Anträge zur Statutenänderung, die wegen verspäteten Eintreffens nicht der Einladung beigelegt
werden können, nicht unmittelbar verhandelt werden. Sie werden daher dem Vorstand zugewiesen und gelangen in der nächstfolgenden Generalversammlung unter Berücksichtigung eines Berichtes des
Vorstandes zur Beschlussfassung.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Nicht
formgerecht eingebrachte Beschlussanträge werden an den Vorstand zur Bearbeitung weiter verwiesen.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und die fördernden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig, jedoch kann ein persönliches Mitglied auch eine juristische Person bzw. rechtsfähige
Personengesellschaften vertreten und hat in diesem Falle zwei Stimmen. Die Vertretung mehrerer juristischer Personen bzw. rechtsfähiger Personengesellschaften durch ein- und dieselbe natürliche
Person ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist dieses Quorum zum angesetzten Beginn nicht gegeben, so
wird der Beginn um eine halbe Stunde verschoben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein
5. Entlastung des Vorstandes
6. Festsetzung und Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (jeweils über Antrag des Vorstandes)
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Er kann auf höchstens sechs ordentliche
Mitglieder erweitert werden, indem jeder der genannten Funktionen ein Stellvertreter beigegeben wird. Der Landeskantor der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich ist, so lange dem Verein die
kirchliche Anerkennung gem. Art. 71 der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich zuerkannt ist, und unter Voraussetzung seiner ausdrücklichen Zustimmung jedenfalls ordentliches
Mitglied des Vorstandes, welche Funktion er innerhalb des Gremiums ausübt, entscheidet gemäß Abs. 2 die Generalversammlung.
2. Die Mitglieder werden mit Funktionszuordnung von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren (mit Stimmrecht), wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Anlässlich dieser Generalversammlung ist für dieses
auch ein definitiver Nachfolger für die restliche Funktionsperiode des Vorstandes zu wählen.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, so hat jedes ordentliche oder fördernde Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, welcher umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich, jedoch nur maximal dreimalig in dieselbe Vorstandsfunktion.
4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw., falls diese Funktion nicht besetzt ist, vom Schriftführer, einberufen. Die Einberufung
hat mindestens zwei Wochen vor der geplanten Sitzung in schriftlicher Form (das heißt per Mail, Fax oder Brief) zu erfolgen. Bei Gefahr in Verzug darf die Einberufung auch mündlich unter Missachtung
dieser Frist erfolgen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder formell korrekt eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Sind mehr als drei Mitglieder anwesend oder ist in der Angelegenheit Gefahr im Verzug, entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Ansonsten müssen diese Angelegenheiten auf die nächste Vorstandssitzung vertagt werden.
7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter bzw., falls diese Funktion nicht besetzt ist, der Schriftführer. Sind auch diese verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) oder durch Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung. Darunter fällt insbesondere, dass dann, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, eine solche Information den betreffenden Mitgliedern binnen vier Wochen zu geben ist.
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Ausschluss ordentlicher oder fördernder Mitglieder
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
8. Bestellung freiberuflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
9. Engagement von Künstlern
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt die/den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit generell der Unterschriften von zwei verschiedenen
Vorstandsmitgliedern, im Normalfall des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Vorsitzenden und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern im
Rahmen ihrer in diesem Statut festgelegten Kompetenzen erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter. Sind diese Funktionen nicht besetzt, so vertreten
einander Schriftführer und Vorsitzender sowie Kassier und Schriftführer wechselseitig.
§14 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
4. Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des §11, Abs.8 – 10 sinngemäß.
§15 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen oder förderndenVereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches oder förderndes Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem anderen Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Freiwillige Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Das verbleibende Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes einer inländischen, gemäß der Bundesabgabenordnung
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft privaten Rechts oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuwenden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Der Empfänger hat die
Mittel für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet,
die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
§ 17 Status als evangelisch-kirchlicher Verein
1. Der Verein sucht im Zuge der Gründung um Anerkennung als evangelisch-kirchlicher Verein beim Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich an.
2. Wird dem Verein die kirchliche Anerkennung als evangelisch-kirchlicher Verein gemäß Art. 71 der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich aberkannt, hat der
Verein den Begriff "evangelisch" aus dem Vereinsnamen, sowie die Bestimmungen in den Statuten über die Anerkennung als evangelisch-kirchlicher Verein zu streichen und diesbezüglich unverzüglich durch
die Vollversammlung eine Statutenänderung herbeizuführen."